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   OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65   

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https://dejure.org/1966,4076
OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65 (https://dejure.org/1966,4076)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.1966 - 4 U 52/65 (https://dejure.org/1966,4076)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. Mai 1966 - 4 U 52/65 (https://dejure.org/1966,4076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahme im Zuge hoheitlicher Straßenerhaltung; Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen; Begriffsbestimmung des Betriebes eines Streufahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 1 O 163/64
  • OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65

Papierfundstellen

  • OLGZ 1966, 408
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.1964 - III ZR 229/63
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65
    Die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB , bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB begründet, betrifft nur diejenigen Gefahren, die für den Straßenbenutzer von dem verkehrswidrigen Zustand der Straße selbst ausgehen, weil etwa die Straßen-Oberfläche schadhaft ist oder eine notwendige Bestreuung bei Winterglätte oder eine Beleuchtung unterlassen wurde (BGH in VersR 1964, 662 [BGH 19.03.1964 - III ZR 229/63] u. VersR 1962, 378).

    Wenn der BGH in der oben genannten Entscheidung VersR 1964, 662 [BGH 19.03.1964 - III ZR 229/63] den Art. 34 GG .

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65
    Dagegen ist in den beiden genannten Entscheidungen des BGH, mit denen die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmt, mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Straßenbaulast für Pflichtverletzungen, die beim Bau oder der Unterhaltung der Straße begangen werden, nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet (BGHZ 21, 48), weil die Herstellung und die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften ist, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und eine hoheitliche Tätigkeit darstellt.
  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65
    Die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB , bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB begründet, betrifft nur diejenigen Gefahren, die für den Straßenbenutzer von dem verkehrswidrigen Zustand der Straße selbst ausgehen, weil etwa die Straßen-Oberfläche schadhaft ist oder eine notwendige Bestreuung bei Winterglätte oder eine Beleuchtung unterlassen wurde (BGH in VersR 1964, 662 [BGH 19.03.1964 - III ZR 229/63] u. VersR 1962, 378).
  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65
    Im Bereich der sogen. schlichten Hoheitsverwaltung bedient sich der Staat hin und wieder auf Grund eines privatrechtlichen Innenverhältnisses einer Person, die einerseits nach aussen in den Vollzug der hoheitlichen Aufgabe eingespannt wird und ihr nicht den Charakter hoheitlicher Tätigkeit nimmt, andererseits für ihre Dienstverrichtungen die eigene Verantwortung behält (vgl. BGH VersR 53, 479 u. LM Nr. 2 zu § 909 BGB).
  • OLG Nürnberg, 30.03.1966 - 4 U 133/65
    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65
    Auch der erkennende Senat hat jüngst in der Sache 4 U 133/65 entschieden, dass das Abschleppen eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs auf Veranlassung der Polizei, die einen privaten Abschleppunternehmer damit beauftragt, Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, den selbständig handelnden Privatunternehmer aber seiner Verantwortung für die Durchführung der übernommenen Aufgabe nicht entbindet.
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Nach diesen Grundsätzen ist der Schaden des Klägers auf den Betrieb des Streufahrzeuges der Beklagten zurückzuführen (ebenso in vergleichbaren Fällen etwa OLG Nürnberg NJW-RR 1987, 803 [OLG Nürnberg 05.11.1986 - 4 U 2764/86] sowie OLGZ 1966, 408, 411 f.; LG Hamburg NJW 1961, 1630 f. [LG Hamburg 03.03.1961 - 6 S 124/60]).
  • OLG Köln, 25.02.1987 - 2 U 95/86

    Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Bergung eines Haltepfostens der Autobahn

    So werden Schäden durch Herabfallen von Teilen des Kraftfahrzeugs oder seiner Ladung dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet, wenn sie in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. z. B. RGZ 160, 129; OLG Oldenburg DAR 1954, 206; OLG Nürnberg OLGZ 1966, 408).
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